Steuertipp des Monats Februar 2012


Das „Holbein-Pferd“ – ein Kunstwerk in Freiburg mit Kultstatus – wechselt (mindestens) monatlich von anonymer Künstlerhand sein Erscheinungsbild.

Auch unser Steuertipp wechselt monatlich – allerdings nicht als steuerliches Kunstwerk sondern als handfester Praxistipp.

Unser Steuertipp im Februar 2012:

 

Aufwendungen für ein Studium als (vorweggenommene) Werbungskosten

Der BFH hat im Juli 2011 entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für ein Erststudium nicht gelten soll, auch wenn der Steuerpflichtige diese Ausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hat. Somit könnten Studenten ohne vorherige Ausbildung Studiengebühren und andere mit dem Studium zusammenhängende Aufwendungen als vorweggenommene Werbungs-kosten ansetzen und diese „negativen Einkünfte“ (Verlustvorträge) nach dem Berufsstart mit den positiven Einkünften verrechnen.

Dieser weitgehend unbegrenzten Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Erststudium hat der Gesetzesgeber durch eine Gesetzesänderung am 26.10.2011 entgegengewirkt. Die beschlossene Änderung soll rückwirkend ab dem Jahr 2004 gelten.

Von der Fachliteratur wird die Rückwirkung des Gesetzes bis zum Steuerjahr 2004 angezweifelt. Wir empfehlen deshalb, bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und darin die Aufwendungen (Studiengebühren, Fahrt-kosten, Fachliteratur, notwendige Arbeitsmittel, doppelte Haushalts-führung etc.) als Werbungskosten anzusetzen. Ggfs. ist ein Rechts-behelfsverfahren durchzuführen, bis höchstrichterlich über die Rückwirkung entschieden ist. Unzweifelhaft ist allerdings, dass die Gesetzesänderung auf Sachverhalte ab November 2011 anzuwenden ist.
Nicht betroffen von der Gesetzesänderung sind Studienaufwendungen, soweit dem Studium eine andere Berufs- bzw. Erstausbildung voran-gegangen ist. So hat der BFH den im Rahmen des Zivildiensts beim Deutschen Roten Kreuz erworbenen Rettungssanitäter als Erstaus-bildung angesehen und die nachfolgenden Studienaufwendungen in voller Höhe als vorwegge-nommene Werbungskosten anerkannt. Als Erstausbildung wird auch ein Bachelor-Abschluss anerkannt. Ein nachfolgendes Masterstudium gilt in diesem Fall als Zweitausbildung mit den genannten steuerlichen Abzugsmöglichkeiten.

Es lohnt sich, diese Problematik genauer anzuschauen, weil die daraus resultierende Steuereinsparung sich im 4-stelligen oder auch im 5-stelligen Bereich bewegen kann.

 

Die Steuertipps ab April 2011 finden sie hier.

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